BAföG Anspruch
Welche persönlichen Förderungsvoraussetzungen verlangt der BAföG Anspruch?
Folgende persönliche Voraussetzungen müssen grundsätzlich für den Anspruch auf Ausbildungsförderung, für den BAFöG-Anspruch, bestehen,:
1. Grundsätzlich deutsche Staatsangehörigkeit
Gem. § 8 BAföG wird Ausbildungsförderung Deutschen geleistet. Damit erfordert
der BAföG Anspruch das Vorliegen der deutschen Staatsangehörigkeit.
In Ausnahmefällen bekommen bestimmte ausländische Auszubildende Förderung. So z.B., wenn ein Elternteil bzw. der Ehegatte Deutscher oder der Auszubildende Asylberechtigter, aufgenommener Flüchtling
oder Heimatloser ist.
In grossem Umfang sind auch Personen aus EU-Mitgliedstaaten mit inländischem Wohnsitz in das System des BAföG einbezogen.
Nicht EU-Ausländern wird grundsätzlich Ausbildungsförderung nur gewährt, wenn sie oder zumindest ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig
waren.
2. Eignung
Gem. den §§ 9 BAföG und 48 BAföG wird die Ausbildung efördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er
das angestrebte Ausbildungsziel erreichen wird. Dies wird grundsätzlich bejaht, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder am Praktikum teilnimmt.
Bei Studenten Höherer Fachschulen, Akademien oder Hochschulen ist es erforderlich, dass mit Beginn des fünften Fachsemesters Eignungsnachweise vorgelegt werdem. Wenn Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen sogar Zwischenprüfungen vor dem dritten Semester vorsehen, ist die Förderung auch im dritten und vierten Semester von dem Nachweis des Bestehens dieser Prüfungen
abhängig.
3. Altersgrenzen beim BAföG
Gem. § 10 BAföG kann die Ausbildung von Schülerinnen, Schüler und Studenten grundsätzlich nur dann gefördert werden, wenn sie diese Ausbildung vor Vollendung ihres 30. Lebensjahres beginnen.
Grundsatz:
§ 10 Abs. 3 BAföG bestimmt, dass Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben, grds nicht gefördert werden können.
Ausnahmen:
Ausnahmeregelungen bestehen z. B. für
- Absolventen des zweiten Bildungsweges,
- Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind,
- für Personen, die aus persönlichen (Krankheit ua ) oder familiären (Kindererziehung ua) Gründen gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen.
Eine Ausnahme von der Altersgrenze ist allerdings nur möglich, wenn unverzüglich, nachdem z. B. die Hochschulzugangsberechtigung erlangt oder die Krankheit nicht mehr an der Aufnahme einer Ausbildung hindert, die Ausbildung aufgenommen wurde.
Gem. § 60 Nr. 1 BAföG gilt die Altersgerneze auch für Auszubildende, die nachweisen, dass sie Opfer politischer Verfolgung in der DDR waren (Rehabilitierungsbescheinigung) nicht.
Es gibt weitere Ausnahmen, die bei den Ämtenr für Ausbildungsförderung nachgefragt werden können. Dort kann auch einAntrag auf Vorabentscheidung nach § 46 Abs 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG gestellt werden und so rechtzeitig vor Aufnahme der Ausbildung rechtsverbindlich geklärt werden, ob ein
Ausnahmetatbestand gegeben ist.
Zuständig für diese Vorabentscheidung ist das Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu entscheiden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung besteht eine
gesicherte Rechtsposition; die Entscheidung ist für für den gesamten Ausbildungsabschnitt gültig.
Art und Höhe der Leistung sind allerdings nicht Gegenstand der Vorabentscheidung. Hierüber wird erst bei Aufnahme der Ausbildung entschieden.
Die Bindungswirkung der Vorabentscheidung entfällt, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt
Studienabschlusshilfe
Was ist die Studienabschlussförderung bzw. Studienabschlusshilfe?
Die Studienabschlusshilfe gibt es nur für immatrikulierte Studierende an Hochschulen. Sie ist in § 15 BAföG verankert. Die Studienabschlusshilfe oder Studienabschlussförderung soll den Lebensunterhalt der Studenten während der Examenszeit sicherstellen. Für höchstens 12 Monate kann eine Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt werden. Diese Art der Förderung kann auch von Studierenden in Anspruch genommen werden kann, die aus der normalen BAföG-Förderung herausgefallen sind.
Voraussetzungen der Studienabschlusshilfe
Die Gewährung der Studienabschlussförderung hat gem. § 15 Abs. 3 a BAföG
i.V.m. § 17 Abs. 3 BAföG
die Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens innerhalb von vier Semestern nach Ablauf der Förderungszeit erfolgt sein muss
und
die Prüfungsstelle bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb einer Zeit von bis zu 12 Monaten abgeschlossen werden kann. zur Voraussetzung, dass
Höhe der Studienabschlusshilfe und Auszahlungsdauer
Das BAföG Amt setzt die Höhe der Studienabschlussförderung fest. In der Regel ist sie so hoch, wie das BAföG, das zuletzt bezogen wurde. Wurde noch kein BAföG bezogen, so wird die Höhe vom BAföG-Amt neu berechnet.
Die Studienabschlusshilfe wird für höchstens 12 Monate gezahlt, selbst dann, wenn der Abschluss tatsächlich doch länger dauern sollte, etwa, weil man durch die Prüfung gefallen ist.
Modalitäten der Studienabschlusshilfe: Bankdarlehen
Es wird ein Darlehensvertrag abgeschlossen, und zwar mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Vom Beginn der Auszahlung des Darlehens an ist es zu verzinsen. Diese werden allerdings gestundet. Gem. § 18 c Abs. 2 BAföG erhöht sich die Darlehensschuld jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen.
Entsprechend § 18 c Abs. 3 BAföG ist Zinssatz der EURIBOR-Zinssatz zuzüglich eines
Aufschlags von einem Prozent.
Das Bankdarlehen muss einschließlich der Zinsen in gleichen monatlichen Raten von mindestens 105,00 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung muss sech Monate nach Ablauf des
Monats, für den die Ausbildung zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist,beginnen. Es ist möglich, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurück zu zahlen.
Diese und weitere Einzelheiten zum Bankdarlehen sind in § 18 c BAföG geregelt.
Die Gewährung des Bankdarlehens setzt zunächst voraus, dass durch das Amt für Ausbildungsförderung in dem in Betracht kommenden Ausnahmefall BAföG gewährt wurde. Die Antragstellung erfolgt deshalb über das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Bielefeld.
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