Umfrage: Mehrheit findet Hartz-IV-Sätze "angemessen"

BERLIN. Eine Mehrheit der Deutschen ist einer Umfrage zufolge gegen eine Erhöhung der Hartz-IV-Sätze.

 

Im aktuellen ARD- "Deutschlandtrend" bezeichneten 45 Prozent der Befragten die derzeitigen Regelsätze als "angemessen". Allerdings ist der Anteil derer, die die Hartz-IV-Sätze für "eher zu niedrig" halten, mit 41 Prozent nicht viel geringer. Nur 9 Prozent finden, dass sie "eher zu hoch" seien.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts müssen die Hartz- IV-Sätze von der Bundesregierung neu berechnet werden. Die Überlegungen im Familienministerium, bestimmte Hartz-IV-Leistungen für Kinder in Form von Gutscheinen auszugeben, wird von einer großen Mehrheit der Deutschen (83 Prozent) begrüßt.

Auf große Ablehnung stoßen Vorschläge, die sogenannte Rentengarantie wieder abzuschaffen. Nur 16 Prozent finden, dass auch die Renten sinken sollten, wenn die Löhne sinken. 82 Prozent sind hingegen der Meinung, dass es weiter eine Garantie geben sollte, dass die Renten nicht sinken.

 

 

 

Regelleistungen / Mehrbedarfszuschläge im SGB II ab dem 1. Juli 2009

  Regelleistung Quelle SGB II
359,00 RL für allein Stehende 100 % § 20 Abs. 2 SGB II
323,00 RL für volljährige Partner innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft 90 % § 20 Abs. 3 SGB II
215,00 RL für Kinder von 0 bis 5 Jahren 60 % § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II
251,00 RL für Kinder von 6 bis 13 Jahren* 70 % § 74 SGB II
287,00 RL für Kinder von 14 bis 17 Jahren 80 % § 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB II
287,00 RL für unter 25-Jährige im Haushalt der Eltern / RL für ohne Zustimmung ausgezogene U 25’er 80 % § 20 Abs. 2 S. 2 SGB II / § 20 Abs. 2a SGB II
  Mehrbedarfe  
61,00 Schwangere ab Beginn 13. Woche2 17 % § 21 Abs. 2 SGB II
129,00 Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 oder 2 und mehr Kindern unter 16 J. 36 % § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II
43,00 MB für allein Erziehende mit minderjährigen Kindern / pro Kind 12 % / max. 60 % 12 % § 21 Abs. 3 Nr.2 SGB II
61,00 MB für erwerbsunfähige Sozialgeldbezieher mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G 17 % § 28 Abs. 1 Nr. 4 SGB II
126,00 MB erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX erhalten 35 % § 21 Abs. 4 SGB II
25 – 70 MB kostenaufwendige Ernährung - § 21 Abs. 5 SGB II
Quelle: Harald Thomé


Das Leistungssystem „Grundsicherung für Arbeitssuchende”

Anspruch auf ALG II Leistungen haben:

  • Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§7 Abs. 1 Nr 1 SGB II)
  • die erwerbsfähig sind (§7 Abs. 1 Nr 2 SGB II), das bedeutet drei Stunden tägliche medizinisch Arbeiten können, die Arbeitsmarktlage ist irrelevant i.S. (§ 8 Abs. 1 SGB II)
  • bedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Nr 3 SGB II), das bedeutet ihren Lebensunterhalt nicht mit eigenen Einkommen und Vermögen sicherstellen können i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II
  • und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben (§ 7 Abs 1 Nr. 4 SGB II)

Sozialgeld erhalten

  • Personen, die mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und selbst nicht erwerbsfähig sind (§ 28 Abs. 1 SGB II).

Das sind

  • unverheiratete, hilfebedürftige Kinder unter 15 Jahren (§§ 7, 28 Abs. 1 SGB II) sowie
  • vorübergehend (und nicht dauerhaft) erwerbsunfähige oder erwerbsunfähig deklarierte Partner oder Eltern erwerbsfähiger Kinder

Sozialgeld wird nur gezahlt, wenn mindestens eine „erwerbsfähige” die grundsätzliche Zugehörigkeit zum SGB II auslöst. Dabei ist unerheblich ob diese Person noch minderjährig ist oder dem Arbeitsmarkt wegen Ausbildung oder Schule gar nicht zur Verfügung steht. Anonsnten ist das Existenzminimum über Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII sicherzustellen.

* Diese Regelleistung ist bis Ende 2011 befristet

** Entsprechend der maßgeblichen Regelleistung, hier Eckregelsatz von 100 %

 

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